Den tatsächlichen Prüfauftrag abgrenzen
Eine Vertragsprüfung kann nur eine Klausel betreffen; eine Zweitmeinung muss nicht die Prozessführung einschließen. Maßgeblich sind Auftragsschreiben, Beratungssituation und später vereinbarte Erweiterungen. Eine begrenzte Vergütung beweist für sich genommen noch keine entsprechend enge Beschränkung des Auftrags. Umgekehrt wird aus einer Vollmacht mit weitem Wortlaut nicht automatisch ein umfassender Beratungsvertrag.
Erkennbare Gefahren außerhalb des Auftrags
Auch bei einem engen Mandat kann ein Hinweis auf eine erkennbare Gefahr erforderlich sein. Ob eine solche Nebenpflicht besteht, hängt unter anderem davon ab, wie offensichtlich das Risiko ist und ob der Mandant ersichtlich auf umfassendere Absicherung vertraut. Daraus folgt keine unbegrenzte Pflicht, sämtliche denkbaren Rechtsfragen ohne Auftrag zu untersuchen.
Die fehlende Handlung konkret benennen
Für den Regress ist zunächst zu bestimmen, ob die unterlassene Prüfung überhaupt geschuldet war oder nur ein Warnhinweis. Bei einer Warnpflicht muss anschließend erklärt werden, welche weitere Beratung oder fristwahrende Handlung der Mandant veranlasst hätte. Die Kosten dieser zusätzlichen, auch ohne Fehler erforderlichen Tätigkeit dürfen im Vermögensvergleich nicht als vermeidbarer Schaden behandelt werden.
- Schriftliche Auftragsbegrenzung vorlegen
- Spätere Erweiterungen und Rückfragen sichern
- Erkennbare Gefahr und mögliche Reaktion beschreiben