Ausgangsverfahren und Regress unterscheiden
Eine Deckungszusage für den früheren Prozess ist nicht ohne Weiteres eine Zusage für die spätere Klage gegen den Anwalt. Der Haftungsvorgang muss gegenüber dem Versicherer mit den erforderlichen Tatsachen eingeordnet werden. Dazu gehören Vertragsdaten, der behauptete Pflichtverstoß und das konkrete weitere Vorgehen.
Deckungsanfrage mit Substanz
Hilfreich sind eine kurze Mandatschronologie, die konkrete Fehlerbeschreibung, die erste Schadensübersicht und eine Erläuterung der Erfolgsaussichten. Soll bereits eine Instanz geführt werden, muss der beantragte Deckungsumfang eindeutig sein. Selbstbeteiligung, vereinbarte Grenzen und bereits erteilte Zusagen sind anhand der Unterlagen zu prüfen.
Haftungsvoraussetzungen bleiben eigenständig
Ob der Anwalt schadensersatzpflichtig ist, richtet sich insbesondere nach §§ 280, 675 BGB. Eine Deckungsentscheidung des Rechtsschutzversicherers ersetzt diese Prüfung nicht. Das gilt ebenso für die Prüfung der Berufshaftpflicht auf Seiten des früheren Anwalts.
Keine Frist wegen der Deckungsprüfung verlieren
Die Bearbeitung einer Deckungsanfrage hemmt die Verjährung des Anspruchs gegen den Anwalt nicht allein deshalb. Zeitkritische Schritte müssen daher gesondert beurteilt werden. Bereits vom Versicherer getragene Kosten und mögliche Anspruchsübergänge sind bei der eigenen Forderung zu berücksichtigen.
- Police und geltende Versicherungsbedingungen
- Deckungszusagen und Ablehnungsschreiben
- Konkreter beantragter Umfang der Rechtsverfolgung