War die Anfrage Teil des Auftrags?
Zunächst ist festzustellen, ob die Kanzlei die Deckungsanfrage übernommen hatte und für welche Tätigkeit. Eine Zusage für außergerichtliche Beratung deckt nicht automatisch jede gerichtliche Instanz oder einen späteren Vergleich. Entscheidend sind Versicherungsschein, Bedingungen und konkrete Deckungszusage. Die Formulierung „wir fragen an“ ist noch keine Bestätigung, dass tatsächlich Versicherungsschutz besteht.
Unvollständige Angaben und versäumte Reaktionen
Ein Fehler kann darin liegen, einen unzutreffenden Sachverhalt mitzuteilen, notwendige Unterlagen nicht weiterzuleiten oder eine eingeschränkte Zusage als umfassend darzustellen. Zu prüfen bleibt, ob der Versicherer bei korrekter Bearbeitung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine ohnehin ausgeschlossene Streitigkeit wird durch einen anwaltlichen Bearbeitungsfehler nicht nachträglich versichert.
Fristen des Ausgangsfalls gesondert sichern
Das Warten auf eine Deckungsentscheidung wahrt keine Klage- oder Rechtsmittelfrist. Bei laufenden Fristen müssen Kostenentscheidung und fristwahrendes Vorgehen abgestimmt werden. Für den Regress ist genau zu unterscheiden, ob der Schaden in verlorener Versicherungsleistung, unnötigen Kosten oder einem verlorenen Ausgangsanspruch liegt. Eine nachträgliche Deckungszusage kann den behaupteten Schaden entsprechend vermindern.
- Auftrag zur Deckungsanfrage belegen
- Bedingungen und sämtliche Deckungsschreiben vorlegen
- Offene Verfahrensfristen neben der Versicherungsprüfung dokumentieren