Bestimmte Anträge und konkreter Lebenssachverhalt
§ 253 Abs. 2 ZPO verlangt insbesondere einen bestimmten Antrag sowie die Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs. Bei bezifferbaren Schäden muss nachvollziehbar sein, wie sich der verlangte Betrag zusammensetzt. Für noch nicht abgeschlossene Schadensentwicklungen kann unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO ein Feststellungsantrag zu prüfen sein.
Die vier Kernfragen
Welcher Auftrag bestand? Welche Pflicht wurde verletzt? Wie hätte sich der Vorgang bei richtiger Bearbeitung entwickelt? Welcher Vermögensnachteil bleibt? Diese Fragen müssen in sich schlüssig beantwortet und mit Beweisangeboten verbunden werden. Ein Gerichtsurteil, das den früheren Prozess beendet hat, beantwortet nicht automatisch den gesamten Haftungsfall.
Der Vorprozess im Regressprozess
Soweit ein verlorener Anspruch ersetzt werden soll, ist dessen hypothetischer Erfolg zu untersuchen. Die damals maßgeblichen rechtlichen Grundlagen und die Beweislage gehören deshalb in die Vorbereitung (BGH, Urteil vom 28.09.2000 – IX ZR 6/99). Für Schaden und haftungsausfüllende Kausalität ist § 287 ZPO zu beachten.
Kosten und Gegnerwahl früh klären
Gerichtszuständigkeit, Vertretung, Anspruchsinhaberschaft, Versicherungszahlungen und Verjährung sind eigenständige Prüfpunkte. Ein standardisierter Mustertext ohne Kenntnis der Akte kann diese Fragen nicht zuverlässig lösen.
- Vollständige Akte des Ausgangsverfahrens
- Anspruchsberechnung mit Beweisangeboten
- Zuständigkeit, Gegner und Verjährung gesondert klären
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.