Gewinn ist nicht Umsatz
§ 252 BGB betrifft den Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Für die Berechnung können deshalb ersparte Kosten und die konkrete wirtschaftliche Entwicklung bedeutsam sein. Eine Umsatzzahl ohne Kostenbezug bildet den Schaden regelmäßig nicht vollständig ab.
Die Prognose mit Tatsachen stützen
Auftragsbestände, frühere Ergebnisse, verbindliche Angebote und nachvollziehbare Planungen können eine Prognose tragen. Allgemeine Hoffnungen auf eine Geschäftsentwicklung reichen dagegen nicht aus. Zudem muss erklärt werden, warum gerade die anwaltliche Pflichtverletzung die Ertragschance beeinträchtigt hat.
Mehrere mögliche Verläufe
Wenn bei richtiger Beratung verschiedene Wege offenstanden, müssen diese beim Ursachennachweis berücksichtigt werden. Der BGH hat hierzu im Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14 die Anforderungen an die Darstellung möglicher Ursachenverläufe und an entgangenen Gewinn behandelt. § 287 ZPO eröffnet eine Schätzung auf tragfähiger Tatsachenbasis, keine freie Festsetzung ohne Anknüpfungstatsachen.
- Historische Erträge und tatsächliche Kosten
- Konkrete Aufträge oder Angebote
- Nachvollziehbarer Zeitraum und alternative Entwicklung
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.