Zeitverlust und Vermögensnachteil unterscheiden
Das Sortieren der eigenen Unterlagen oder das Führen von Gesprächen begründet nicht automatisch einen erstattungsfähigen Stundenlohn. Entscheidend ist, ob ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist oder notwendige ersatzfähige Aufwendungen vorliegen. Bloßer Ärger ist ebenfalls nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage in Geld zu entschädigen. Die Schadensberechnung muss deshalb bei tatsächlichen finanziellen Folgen ansetzen.
Konkreter Verdienstausfall braucht Nachweise
Wer wegen notwendiger Maßnahmen einen Auftrag verliert oder unbezahlte Arbeitszeit aufwenden muss, sollte den Zusammenhang genau belegen. Ein durchschnittlicher Umsatz pro Stunde ist nicht automatisch entgangener Gewinn. Variable Kosten, tatsächlich ausgefallene Arbeit und mögliche Nachholung sind einzubeziehen. Bei Angestellten ist zu prüfen, ob überhaupt eine Gehaltsminderung eintrat oder lediglich Freizeit in Anspruch genommen wurde.
Notwendige Auslagen getrennt erfassen
Porto, erforderliche Kopien, Fahrtkosten oder fachliche Unterstützung können anders zu beurteilen sein als persönliche Mühe. Jede Position sollte mit Anlass und Beleg verbunden werden. Ein großzügiger Pauschalbetrag für die gesamte Aufarbeitung verdeckt die rechtlich unterschiedlichen Kategorien. Auch mehrfach erfasste Tätigkeiten, die bereits Bestandteil einer anwaltlichen Rechnung sind, dürfen nicht nochmals als eigener Aufwand angesetzt werden.
- Tatsächlichen Verdienstausfall von Freizeitaufwand trennen
- Notwendige Auslagen einzeln belegen
- Umsatz nicht mit entgangenem Gewinn gleichsetzen