Kein automatischer Beweis zugunsten des Mandanten
Der BGH ordnet die Beweiserleichterung in der Rechtsberaterhaftung den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu (Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14). Sie ist nicht mit einer umfassenden Beweislastumkehr gleichzusetzen. Vor allem bei mehreren vernünftigen Entscheidungsmöglichkeiten bedarf es einer konkreten Darstellung.
Den alternativen Weg beschreiben
Wäre auf einen Prozess verzichtet, ein Angebot angenommen oder ein Vertrag anders gestaltet worden? Welche finanziellen Mittel, Informationen und Handlungsoptionen standen tatsächlich zur Verfügung? Eine überzeugende Darstellung verbindet den fehlenden Hinweis mit einer damals möglichen Entscheidung und deren voraussichtlichen Folgen.
Dritte und bewusste Gegenentscheidungen
Ein günstigerer Vergleich setzt etwa voraus, dass die Gegenseite dazu bereit gewesen wäre. Die eigene Entscheidung allein genügt dann nicht. Außerdem kann die bewusste Ablehnung eines zutreffenden anwaltlichen Vorschlags einer Vermutung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03).
Was sich vorbereiten lässt
Zeitnahe Angebote, eigene Prioritäten und dokumentierte Risikogrenzen können den hypothetischen Verlauf stützen. Eine nachträgliche Erfolgserzählung ohne Bezug zu den damals verfügbaren Möglichkeiten ist deutlich weniger aussagekräftig.
- Konkrete Alternative beschreiben
- Damals verfügbare Mittel und Angebote belegen
- Erforderliche Mitwirkung Dritter berücksichtigen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.