Welche Vereinbarung tatsächlich geschlossen wurde
§ 3a RVG enthält insbesondere Vorgaben zur Textform, Bezeichnung, Absetzung und zum Hinweis auf begrenzte Kostenerstattung. Für bestimmte Beratungsgebühren nach § 34 RVG bestehen Besonderheiten. Deshalb ist zunächst die Art der Vergütung zu bestimmen. Eine Vollmacht, ein Angebot und eine wirksam angenommene Honorarvereinbarung sind nicht ohne Weiteres dasselbe Dokument oder derselbe rechtliche Vorgang.
Rechtsfolge des Mangels gezielt prüfen
§ 4b RVG begrenzt bei bestimmten Fehlern die durchsetzbare Vergütung auf die gesetzliche Höhe. Nicht jeder Verstoß hat automatisch dieselbe Rechtsfolge. Auch unangemessen hohe Vergütung oder unklare Abrechnungsregelungen können eigene Fragen aufwerfen. Die Prüfung sollte daher den konkreten Mangel benennen und anschließend die tatsächlich geschuldete Vergütung berechnen, statt pauschal sämtliche Rechnungen zurückzuweisen.
Gebührenkorrektur und Haftung unterscheiden
Ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlten Honorars kann unabhängig von einem zusätzlichen Beratungsschaden bestehen. Für Schadensersatz wegen fehlender Kostenaufklärung ist dagegen auch die alternative Entscheidung des Mandanten zu prüfen. Beide Wege dürfen nicht zu doppelter Erstattung führen. Benötigt werden sämtliche Vertragsfassungen, Annahmeerklärungen, Rechnungen, Leistungsnachweise und Zahlungen einschließlich bereits erteilter Gutschriften.
- Vertragsart und geltende Formanforderungen feststellen
- Konkreten Mangel mit passender Rechtsfolge verbinden
- Gesetzliche Vergütung und Zahlungen gegenüberstellen