Offene Schuld und gezahlten Betrag unterscheiden
Hat der Mandant eine zurechenbare Kostenverbindlichkeit noch nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf Befreiung von dieser Schuld in Betracht kommen. § 257 BGB regelt einen Befreiungsanspruch in seinem Anwendungsbereich. Bei bereits bezahlten Beträgen stellt sich dagegen regelmäßig eine andere Leistungssituation. Entscheidend sind Anspruchsgrund, Fälligkeit und tatsächliche Belastung, nicht allein das Rechnungsdatum.
Den Gläubiger und die Verpflichtung benennen
Ein Freistellungsantrag muss erkennen lassen, von welcher konkreten Verbindlichkeit befreit werden soll. Rechnung, Gläubiger, Betrag und Rechtsgrund sind deshalb wichtig. Eine pauschale Forderung, „alle Kosten zu übernehmen“, kann zu unbestimmt sein. Auch streitige oder möglicherweise unberechtigte Drittansprüche müssen rechtlich eingeordnet werden; jede behauptete Rechnung wird nicht automatisch zu einer ersatzfähigen Belastung.
Änderungen während der Bearbeitung nachführen
Wird die Rechnung später bezahlt oder reduziert, kann dies die passende Antragstellung und Schadensrechnung verändern. Versicherungsleistungen und Erstattungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Ein möglicher Übergang von Freistellung zu Zahlung bedarf rechtlicher Prüfung. Die Anspruchsverfolgung sollte daher den tatsächlichen Zahlungsstand aktuell halten und vermeiden, dieselbe Verpflichtung zugleich als offene Schuld und bereits abgeflossenen Betrag doppelt anzusetzen.
- Zahlungsstand jeder Rechnung feststellen
- Gläubiger und Verbindlichkeit eindeutig bezeichnen
- Spätere Zahlung oder Erstattung in den Antrag übernehmen