Eigener immaterieller Schaden
§ 253 BGB begrenzt die Entschädigung für Schäden, die keine Vermögensschäden sind, auf gesetzlich bestimmte Fälle. Eine zusätzliche Gesundheitsverletzung kann eine andere Prüfung verlangen als bloße Belastung durch einen Rechtsstreit. Dafür sind konkrete Voraussetzungen und der Zusammenhang mit der Pflichtverletzung nachzuweisen. Die verständliche Unzufriedenheit mit der Kanzlei ersetzt diese rechtliche und tatsächliche Grundlage nicht.
Verlorener Anspruch gegen einen Dritten
Hat der Anwalt etwa einen begründeten Schmerzensgeldanspruch aus einem Unfall verjähren lassen, kann der wirtschaftliche Verlust dieses Anspruchs Gegenstand des Regresses sein. Dann wird nicht automatisch für den Ärger über den Anwalt gezahlt. Vielmehr ist zu rekonstruieren, welches Schmerzensgeld gegen den ursprünglichen Schädiger rechtlich erreichbar und tatsächlich realisierbar gewesen wäre, einschließlich Haftungsquote und Beweislage.
Belege passend zur Anspruchsart sammeln
Medizinische Unterlagen, ursprüngliche Schadensberichte und bereits erhaltene Zahlungen sind je nach Fall entscheidend. Die beiden Anspruchswege dürfen nicht vermischt werden. Ein verlangter Pauschalbetrag für „seelische Belastung“ ohne konkrete Grundlage ist keine belastbare Bezifferung. Weitere mögliche Persönlichkeits- oder Datenschutzansprüche haben wiederum eigene Voraussetzungen und müssen bei entsprechenden Tatsachen gesondert geprüft werden.
- Eigene Verletzung von verlorenem Drittanspruch trennen
- Medizinische und ursprüngliche Anspruchsbelege sichern
- Erhaltene Entschädigungen und Haftungsquote berücksichtigen