Auskunft ist nicht schon Zahlung
§ 2314 BGB kann dem nicht als Erben beteiligten Pflichtteilsberechtigten Auskunfts- und Wertermittlungsrechte geben. Ein Auskunftsschreiben verschafft aber noch keinen Zahlungstitel. Ob eine gerichtliche Maßnahme auch den später bezifferten Zahlungsanspruch hemmt, hängt von ihrer konkreten Gestaltung ab. Die Kanzlei muss daher das Informationsziel mit der Sicherung der wirtschaftlichen Forderung abstimmen.
Nachlasswert und Anspruchsberechtigung prüfen
Pflichtteilsquote, Nachlassbestand, Verbindlichkeiten und mögliche ergänzende Ansprüche beeinflussen die Berechnung. Ein übersehener Vermögenswert wirkt sich nur entsprechend der rechtlichen Berechnung aus. Der gesamte Wert einer Immobilie ist nicht automatisch der Schaden des Pflichtteilsberechtigten. Auch Vereinbarungen, Verzichtserklärungen und bereits erhaltene Zahlungen können die Ausgangslage verändern.
Im Regress die verlorene Position rekonstruieren
Ein Anspruch gegen den Anwalt setzt voraus, dass eine geschuldete Handlung unterblieb und dadurch eine durchsetzbare Forderung verloren oder vermindert wurde. Benötigt werden letztwillige Verfügungen, Verwandtschaftsverhältnisse, Auskunftsunterlagen und die gesamte Korrespondenz zur Fristensicherung. Wenn die Forderung noch verfolgbar ist, können zunächst geeignete Schritte gegen den ursprünglichen Schuldner erforderlich sein, statt bereits den vollen Betrag als endgültigen Schaden anzusetzen.
- Berechtigung und Quote belegen
- Auskunfts- und Zahlungsziel getrennt erfassen
- Nachlassbewertung und Fristensicherung dokumentieren
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.