Anspruchsart und Rückwirkung feststellen
§ 1613 BGB enthält Regeln für Unterhalt für die Vergangenheit, unter anderem im Zusammenhang mit Auskunftsaufforderung, Verzug und Rechtshängigkeit. Welche Vorschriften für die konkrete Unterhaltsart gelten, ist gesondert zu prüfen. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt dürfen nicht ohne Weiteres gleich behandelt werden. Maßgeblich sind der übernommene Auftrag und die damaligen Anspruchsvoraussetzungen.
Auskunft und Zahlungsforderung abstimmen
Fehlende Einkommensdaten können eine Berechnung erschweren. Gerade dann kann eine rechtzeitige geeignete Auskunftsaufforderung wichtig sein. Ein unverbindliches Gespräch mit der Gegenseite erfüllt nicht zwangsläufig dieselbe Funktion. Benötigt werden Wortlaut, Zugang und Zweck der tatsächlich versandten Schreiben. Auch die weitere Bearbeitung nach Eingang der Auskunft darf nicht ohne Fristen- und Anspruchskontrolle liegenbleiben.
Verlorene Monate konkret berechnen
Für Schadensersatz ist der Unterhalt zu ermitteln, der bei pflichtgemäßem Vorgehen für die betroffenen Zeiträume geschuldet und realisierbar gewesen wäre. Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und bereits erhaltene Leistungen sind zu berücksichtigen. Eine spätere höhere Einkommenslage beweist nicht den Anspruch für frühere Monate. Der Regress verlangt daher eine zeitbezogene Berechnung und nicht bloß die Multiplikation eines aktuellen Monatsbetrags.
- Unterhaltsart und Mandatsbeginn feststellen
- Auskunfts- und Zahlungsaufforderungen mit Zugang sichern
- Betroffene Monate anhand damaliger Verhältnisse berechnen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.