Beweisthema und Erreichbarkeit klären
§ 373 ZPO verlangt die Bezeichnung des Zeugen und der zu beweisenden Tatsachen. Eine pauschale Bitte, „alle Beteiligten zu hören“, ersetzt keinen brauchbaren Beweisantritt. Zu prüfen ist, wann die Kanzlei vom Zeugen und seiner Wahrnehmung erfuhr. Auch eine erreichbare Anschrift und die Abgrenzung eigener Beobachtungen von bloßem Hörensagen können praktisch bedeutsam sein.
Unterlassung oder bewusste Prozessentscheidung
Es kann sachliche Gründe geben, einen Zeugen nicht für eine bestimmte Behauptung anzubieten. Diese Gründe müssen zur bekannten Aussage und Beweislage passen. Ein Übersehen ist anders zu bewerten als eine nachvollziehbare Beratung über ein widersprüchliches oder ungünstiges Beweismittel. Eine ausdrückliche Mandanteninformation entbindet dabei nicht von der Prüfung der prozessualen Erheblichkeit.
Hypothetische Aussage im Regress
Der Haftungsprozess muss klären, was der Zeuge damals ausgesagt hätte und wie dies rechtlich zu bewerten gewesen wäre. Eine spätere Erinnerung kann unsicherer sein und darf nicht als sichere frühere Aussage dargestellt werden. Auch Glaubhaftigkeit, Gegenbeweise und andere tragende Urteilsgründe bleiben relevant. Der entgangene Zeugenbeweis führt daher nicht automatisch zu Ersatz in Höhe der ursprünglichen Klageforderung.
- Zeuge, Beweisthema und Kenntniszeitpunkt benennen
- Weitergabe an die Kanzlei belegen
- Eigene Wahrnehmung von Vermutungen trennen