Zwei Arten von Zeugenthemen unterscheiden
Ein Gesprächsteilnehmer kann über den Beratungsinhalt berichten. Ein Zeuge des ursprünglichen Ereignisses kann dagegen für den hypothetischen Ausgangsprozess wichtig sein. Diese Rollen sollten getrennt werden. Wer nur später die Schilderung des Mandanten hörte, hat das Beratungsgespräch nicht selbst erlebt. Seine Aussage kann einen anderen Beweiswert haben als die unmittelbare Wahrnehmung des entscheidenden Vorgangs.
Erinnerung nicht durch Vorgaben formen
Hilfreich sind Name, erreichbare Anschrift, Wahrnehmungszeitpunkt und das konkrete Thema. Zeugen sollten ihre eigene Erinnerung schildern; vorformulierte erwünschte Aussagen können die Aufklärung beeinträchtigen. Bestehen berufliche Verschwiegenheits- oder Zeugnisverweigerungsrechte, sind diese gesondert zu prüfen. Eine bloße Bereitschaft zu helfen bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Informationen ohne rechtliche Grenzen offenbart werden dürfen.
Aussage und Gesamtlage bewerten
Das Gericht würdigt Zeugenaussagen mit den übrigen Unterlagen. Widersprüche, zeitlicher Abstand und Eigeninteressen können relevant sein, führen aber nicht schematisch zu Unbrauchbarkeit. Für den Regress sollte erkennbar sein, welche Beweislücke durch die Aussage geschlossen werden soll. Eine große Zahl von Personen ohne konkretes Beweisthema ersetzt keinen nachvollziehbaren Vortrag zu Auftrag, Fehler und wirtschaftlicher Folge.
- Unmittelbare Wahrnehmung genau benennen
- Beratungs- und Ausgangszeugen trennen
- Mögliche Verschwiegenheitsrechte klären