Das Mandatsziel in einen passenden Antrag übersetzen
§ 253 ZPO verlangt grundsätzlich einen bestimmten Antrag. Zahlung, Herausgabe und Feststellung verfolgen unterschiedliche Ziele. Ein Antrag muss den konkreten Anspruch und die gewünschte Rechtsfolge erfassen; eine bloße Sachverhaltsschilderung ersetzt ihn nicht. Zugleich bestehen in bestimmten Konstellationen Besonderheiten bei noch nicht abschließend bezifferbaren Ansprüchen, die gezielt geprüft werden müssen.
Gerichtliche Hinweise rechtzeitig nutzen
Ein unzureichender Antrag kann im Verfahren möglicherweise klargestellt oder angepasst werden. Dafür sind gerichtliche Hinweise und noch laufende Fristen auszuwerten. § 308 ZPO begrenzt grundsätzlich die Entscheidung auf das Beantragte. Das Gericht kann daher nicht beliebig eine versäumte weitergehende Forderung zusprechen. Eine Berichtigung ist außerdem von einer inhaltlichen Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstands zu unterscheiden.
Verlorenen Anspruchsumfang nachweisen
Für einen Regress ist zu erklären, welcher richtige Antrag hätte gestellt werden müssen und welches Ergebnis damit erreichbar gewesen wäre. Wurde lediglich eine Nebenforderung ausgelassen, betrifft der Schaden nicht automatisch die gesamte Hauptforderung. Bei einer unbestimmten Regelung können zusätzliche Vollstreckungskosten hinzukommen. Die Beurteilung benötigt Klageschrift, Hinweise, Antragsfassungen und den genauen Urteilstenor.
- Beauftragtes Ziel und gestellten Antrag vergleichen
- Gerichtliche Hinweise und Korrekturen sichern
- Fehlenden Anspruchsteil genau beziffern