Zuständigkeit und Rechtsweg unterscheiden
Örtliche oder sachliche Unzuständigkeit innerhalb eines Rechtswegs ist von der Wahl des falschen Rechtswegs zu trennen. § 281 ZPO und § 17a GVG regeln unterschiedliche Verweisungssituationen. Deshalb muss der Vorwurf benennen, welche Zuständigkeitsregel verkannt wurde. Eine vertretbare Einordnung einer schwierigen Zuständigkeitsfrage ist anders zu bewerten als das Übersehen einer eindeutigen gesetzlichen Vorgabe.
Verweisung kann den Hauptanspruch erhalten
Ein Fehler führt nicht zwangsläufig zur endgültigen Abweisung. Wird die Sache wirksam an das zuständige Gericht verwiesen, kann der Anspruch weiterverfolgt werden. Gleichwohl können zusätzliche Kosten entstehen. Ob eine Verjährungshemmung erhalten bleibt, ist anhand von Antrag, Zustellung und Verfahrensgang zu prüfen. Ein bloßer Gerichtswechsel beweist daher weder Schaden in voller Forderungshöhe noch vollständige Folgenlosigkeit.
Mehrkosten konkret zuordnen
Im Regress sind vermeidbare Kosten der Fehlanrufung und ein möglicher weitergehender Rechtsverlust getrennt zu berechnen. Erstattungen und ohnehin erforderliche Prozesskosten müssen berücksichtigt werden. Hilfreich sind der Verweisungsbeschluss, die Kostenentscheidung und die Chronologie der Zustellungen. Bei einem Rechtsmittel gelten zudem eigene Einlegungsregeln; die Behandlung einer unzuständig erhobenen Klage lässt sich darauf nicht pauschal übertragen.
- Verletzte Zuständigkeitsregel benennen
- Verweisung und Kostenentscheidung sichern
- Verjährung und Zusatzkosten getrennt prüfen