Verschiedene Fristbeginne auseinanderhalten
Für typische Vermögensschadensersatzansprüche regelt § 199 Absatz 3 BGB eine zehnjährige Frist ab Anspruchsentstehung und eine dreißigjährige Frist ab Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadenauslösenden Ereignis. Maßgeblich ist die früher endende Frist. Diese Zeitpunkte sind nicht zwingend identisch. Auch die regelmäßige Verjährung kann bereits vorher abgelaufen sein.
Schadenseintritt sorgfältig bestimmen
Ein Fehlerdatum ist nicht automatisch das Datum der ersten nachteiligen Vermögensveränderung. Umgekehrt beginnt die relevante Entwicklung nicht stets erst mit der endgültigen gerichtlichen Feststellung eines Verlusts. Welche Schadensposition wann entstanden ist und welche späteren Folgen zu berücksichtigen sind, verlangt eine konkrete rechtliche Prüfung. Eine pauschale Berechnung „drei Jahre nach Entdeckung“ kann deshalb zu spät kommen.
Hemmung und Sonderregeln einbeziehen
Auch bei längeren Fristen sind einschlägige Hemmungstatbestände und besondere Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Alte Mandate können zusätzlich Übergangsrecht aufwerfen. Für eine belastbare Beurteilung werden Vertrag, Bearbeitung, erste Nachteile und gesamte Anspruchsverfolgung chronologisch geordnet. Die bloße Aussage, vom Fehler erst kürzlich erfahren zu haben, reicht nicht aus, um sämtliche denkbaren Verjährungseinwendungen auszuschließen.
- Pflichtverletzung und ersten Schaden getrennt datieren
- Kenntniszeitpunkt zusätzlich dokumentieren
- Altmandat und Übergangsrecht ausdrücklich prüfen lassen