Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen
§ 199 Abs. 1 BGB stellt auf die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners ab. Bei anwaltlicher Beratung reicht nach der Rechtsprechung nicht jede Kenntnis eines Rechtsverlusts. Die bekannten Tatsachen müssen aus Sicht des Mandanten auf ein pflichtwidriges Vorgehen hindeuten (BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12).
Auch ein Berufungsurteil genügt nicht stets
Nach BGH, Urteil vom 09.10.2025 – IX ZR 18/24, lässt sich die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Regelfall nicht allein aus einem nachteiligen Berufungsurteil ableiten. Relevant können eine auch für Laien erkennbare Eindeutigkeit der Gründe und das Verhalten des Beraters sein. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Aufschub bis zu einem unabhängigen Gutachten.
Eigene Vorwürfe können aufschlussreich sein
Wer bereits einen bestimmten Anwaltsfehler beanstandet, Haftpflichtregulierung verlangt oder Regress ankündigt, liefert möglicherweise Anhaltspunkte für seinen damaligen Kenntnisstand. Solche Schreiben sollten deshalb in die Verjährungschronologie aufgenommen werden. Sie sind weder automatisch entscheidend noch dürfen sie bei der Prüfung fehlen.
Einzelfall statt pauschales Datum
Benötigt werden gerichtliche Hinweise, Entscheidungen, die Erläuterungen des Anwalts und die Reaktionen des Mandanten. Erst aus diesem Zusammenhang lässt sich beurteilen, wann die erforderlichen Tatsachen bekannt waren oder grob fahrlässig unbekannt blieben.
- Urteilsgründe und begleitende Erläuterungen
- Erste konkreten Fehlervorwürfe
- Antworten des Anwalts auf Hinweise und Kritik
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.