Antragsfrist eigenständig berechnen
§ 234 ZPO knüpft den Beginn an die Behebung des Hindernisses und unterscheidet verschiedene Antragsfristen. Der Entdeckungszeitpunkt und die Umstände, unter denen der Fehler hätte erkannt werden müssen, können deshalb wichtig sein. Die versäumte Handlung muss nach § 236 ZPO innerhalb der einschlägigen Frist nachgeholt werden. Ein bloßer Antrag ohne diese Handlung genügt nicht stets.
Den Ablauf konkret und belegbar schildern
Die Tatsachen zur unverschuldeten Verhinderung müssen nachvollziehbar vorgetragen und nach den gesetzlichen Anforderungen glaubhaft gemacht werden. Pauschale Formeln wie „technisches Versehen“ erklären weder den Fehler noch die Organisation. Erforderlich können Angaben zu Arbeitsanweisungen, Kontrollen, Störungen und genauen Zeitpunkten sein. Die Darstellung muss auf tatsächlichen Erkenntnissen beruhen und darf keine nachträgliche Entlastungsgeschichte erfinden.
Zwei verlorene Chancen unterscheiden
Für einen Regress wegen fehlerhafter Wiedereinsetzung ist zunächst zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Antrag Erfolg gehabt hätte. Danach folgt die Frage, welchen Erfolg die gerettete Prozesshandlung ermöglicht hätte. War schon die ursprüngliche Versäumung anwaltlich verschuldet und deshalb nicht wiedereinsetzungsfähig, kann der weitere Antragsfehler für den behaupteten Forderungsverlust ohne eigenständige Bedeutung sein.
- Entdeckung und Behebung des Hindernisses datieren
- Nachgeholte Handlung und Antragseingang sichern
- Tatsachen zur fehlenden Verschuldenszurechnung belegen