Welches Schriftstück lag vor?
§ 700 ZPO stellt den Vollstreckungsbescheid in wesentlichen Punkten einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich. Für den Einspruch sind die einschlägigen Frist- und Formregeln zu beachten. Eine Verwechslung mit einem noch offenen Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann deshalb erhebliche Folgen haben. Maßgeblich sind Dokumenttitel, Zustellung und der tatsächliche Verfahrensstand.
Die Verteidigung rechtzeitig überführen
Ein rechtzeitiger zulässiger Einspruch eröffnet die weitere streitige Prüfung; er beseitigt nicht automatisch jede Vollstreckungsgefahr. Erforderliche Anträge zum Vollstreckungsschutz sind gesondert zu beurteilen. Eine Kanzlei muss daher klären, ob nur eine außergerichtliche Zahlungsprüfung oder auch die gerichtliche Abwehr beauftragt wurde. Eine an den Gläubiger geschickte Zurückweisung ersetzt den gerichtlichen Rechtsbehelf nicht.
Was ohne Fristfehler zu zahlen gewesen wäre
Für den Regress sind berechtigte Forderungsbestandteile von unberechtigten Teilen und zusätzlichen Kosten zu trennen. Hätte die Verteidigung nur einen Teilbetrag abgewehrt, ist nicht automatisch die ganze titulierte Summe Schaden. Belege zu Zahlungen, Vertragsgrundlage und Einwendungen sind deshalb ebenso wichtig wie die versäumte Einspruchsfrist. Noch mögliche Wiedereinsetzung sollte unverzüglich geprüft werden.
- Mahn- und Vollstreckungsbescheid unterscheiden
- Zustellungen und gerichtliche Eingänge sichern
- Abwehrbare Forderungsteile konkret belegen