Vorsteuerabzug konkret prüfen
Kann der Geschädigte die in einer Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, kann dies den verbleibenden Schaden beeinflussen. Die bloße Bezeichnung als Unternehmer beantwortet die Frage nicht für jede einzelne Leistung. Maßgeblich sind Verwendung und steuerliche Berechtigung im konkreten Fall. Bei privaten Mandaten kann dagegen eine andere Belastung verbleiben als bei betrieblich zugeordneten Leistungen.
Ausgangsschaden und Ersatzleistung unterscheiden
Die Umsatzsteuer auf eine Rechnung ist von der steuerlichen Behandlung des Schadensersatzes selbst zu trennen. Auch § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB enthält eine besondere Regel für Umsatzsteuer bei Sachbeschädigung, die nicht schematisch auf jede Kostenposition im Anwaltsregress übertragen werden sollte. Die rechtliche Einordnung der jeweils ersetzten Leistung bleibt erforderlich.
Rechnungen nachvollziehbar aufteilen
Für eine belastbare Forderung sollten Nettobetrag, Steueranteil, Erstattung und etwaiger Vorsteuerabzug gesondert ausgewiesen werden. Wurde dieselbe Steuer bereits wirtschaftlich ausgeglichen, darf sie nicht nochmals als eigener Verlust angesetzt werden. Änderungen durch Rechnungskorrekturen oder spätere Erstattungen müssen nachgeführt werden. Der Schadensrechner kann diese rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen nicht selbst feststellen; er verarbeitet lediglich die eingegebenen Werte.
- Netto- und Steueranteil getrennt ausweisen
- Vorsteuerberechtigung für die konkrete Leistung klären
- Rechnungskorrekturen und Erstattungen berücksichtigen