Den Vorwurf zunächst konkret machen
Der Mandant sollte benennen, welcher Hinweis fehlte, welche falsche Aussage erfolgte und welche Entscheidung davon abhing. Eine allgemeine Behauptung „keine Beratung“ kann zu unbestimmt sein. Datum, Anlass, Teilnehmer und anschließende Kommunikation helfen bei der Eingrenzung. Die Tatsachen müssen wahrheitsgemäß dargestellt werden; Erinnerungslücken sollten als solche erkennbar bleiben.
Substantiierte Erwiderung statt Pauschalsatz
Je nach Verteilung der Wahrnehmungsmöglichkeiten kann vom Anwalt eine nähere Darstellung seiner Beratung verlangt werden. Die Aussage „ich berate immer richtig“ erklärt den konkreten Vorgang nicht. Zu unterscheiden ist diese Darlegungslast von einer vollständigen Umkehr der Beweislast. Welche Angaben erforderlich sind und welche Folgen eine unzureichende Erwiderung hat, entscheidet sich anhand des tatsächlichen Streitstoffs und der prozessualen Regeln.
Unterlagen und Zeugenaussagen einordnen
Ein Beratungsvermerk kann die Darstellung unterstützen, ist aber nicht allein aufgrund seiner Existenz unangreifbar. Ebenso beweist das Fehlen einer Notiz nicht jede behauptete Unterlassung. E-Mails vor der Entscheidung, Entwürfe und unabhängige Gesprächsteilnehmer können zusätzliche Erkenntnisse liefern. Im Regress muss neben dem Gesprächsinhalt auch die Frage beantwortet werden, wie sich der Mandant bei zutreffender Beratung verhalten hätte.
- Fehlenden Hinweis präzise benennen
- Gesprächsumstände und Nachkommunikation sichern
- Darlegungspflicht von Beweislast unterscheiden