Den übernommenen Aufgabenbereich feststellen
Je nach Vereinbarung kann die Tätigkeit über reine Weiterleitung hinausgehen und eigene Beratung oder Sachverhaltsaufklärung umfassen. Entscheidend sind die Mandatsabreden und der tatsächliche Ablauf. Dass ein anderer Anwalt den Prozess führt, beseitigt nicht jede eigene Pflicht. Es begründet aber auch nicht ohne Weiteres eine doppelte vollständige Kontrolle aller prozessualen Entscheidungen.
Informationen müssen richtig und rechtzeitig ankommen
Ein wesentlicher Fehler kann darin liegen, neue Tatsachen, eine Zustimmung oder eine Fristmitteilung nicht weiterzugeben. Benötigt wird eine Chronologie beider Kommunikationswege: vom Mandanten zum Korrespondenzanwalt und von dort zur Prozesskanzlei. Wenn eine Information an beiden Stellen vorhanden war, ist zu prüfen, weshalb sie dennoch unberücksichtigt blieb und wer die weitere Handlung übernommen hatte.
Regress gegen den richtigen Beteiligten
Der Anspruch muss an den konkreten Vertrag und Pflichtverstoß anknüpfen. Haben beide Kanzleien eigenständige Fehler gemacht, kann eine Mehrfachverantwortung in Betracht kommen. Doppelter Schadensersatz für denselben Verlust entsteht dadurch nicht. Für die Kausalität ist zu zeigen, dass rechtzeitige und richtige Weiterleitung im Ausgangsverfahren noch zu einer wirksamen Reaktion und einem wirtschaftlich besseren Ergebnis geführt hätte.
- Aufgabenverteilung schriftlich belegen
- Beide Kommunikationsstrecken vollständig sichern
- Zeitpunkt der möglichen gerichtlichen Reaktion feststellen