Anmeldung und Belege prüfen
§ 174 InsO regelt die Anmeldung beim Insolvenzverwalter und die erforderlichen Angaben zu Grund und Betrag. Besondere Forderungsmerkmale können zusätzlich zu bezeichnen sein. Eine bloße Mitteilung an den Schuldner oder ein falsches Insolvenzverfahren ersetzt die richtige Anmeldung nicht. Die Kanzlei muss außerdem prüfen, ob die geltend gemachte Position überhaupt eine Insolvenzforderung oder rechtlich anders einzuordnen ist.
Nachträgliche Anmeldung und Widerspruch
§ 177 InsO sieht Möglichkeiten nachträglicher Anmeldung vor, die zusätzliche Kosten auslösen können. Deshalb ist eine verspätete Bearbeitung nicht automatisch gleichbedeutend mit endgültigem Totalverlust. Wird die Forderung bestritten, muss der weitere Prüfungs- oder Feststellungsweg betrachtet werden. Eine eingereichte Anmeldung allein garantiert weder Anerkennung noch Auszahlung. Verteilungsstand und weitere gerichtliche Anforderungen bleiben wichtig.
Quote statt voller Forderung als Maßstab
Im Regress ist der Betrag zu bestimmen, den der Mandant bei ordnungsgemäßer Bearbeitung tatsächlich erhalten hätte. Häufig ist dafür die Insolvenzquote und nicht der volle Nennbetrag maßgeblich. Sicherheiten, Rang und besondere Rechte können das Ergebnis verändern. Daneben kommen vermeidbare Kosten einer nachträglichen Anmeldung in Betracht. Alle hypothetischen Erlöse sind mit bereits erhaltenen Zahlungen abzugleichen.
- Anmeldung und Tabellenstand sichern
- Nachträgliche Rettung prüfen lassen
- Voraussichtliche Quote und Sonderrechte belegen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.