Was lag dem Anwalt tatsächlich vor?
Die Prüfung beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe. Wurde die Urkunde samt Anlagen übersandt? War die Bedeutung eines Fotos erläutert? Waren Name und erreichbare Anschrift eines Zeugen bekannt? Die spätere Verfügbarkeit allein beweist nicht, dass das Beweismittel schon im früheren Verfahren eingesetzt werden konnte.
Was hätte das Beweismittel bewiesen?
Nicht jedes zusätzliche Dokument verändert einen Prozess. Es muss einer konkreten streitigen Tatsache zugeordnet werden. Bei Zeugen sollte feststehen, welche eigenen Wahrnehmungen sie bekunden könnten. Eine allgemeine Erwartung, ein Zeuge hätte „alles bestätigt“, ersetzt diese Zuordnung nicht.
Den hypothetischen Ausgang begründen
Ausgehend vom Ausgangsverfahren ist darzustellen, wie sich die Beweislage bei ordnungsgemäßem Vortrag verändert hätte. Dazu gehören auch Gegenbeweise und mögliche rechtliche Einwendungen. Die Maßstäbe zur Rekonstruktion des Vorprozesses und § 287 ZPO sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28.09.2000 – IX ZR 6/99).
Originale und Übermittlung sichern
Erhalten bleiben sollten Originaldateien, Anlagen, E-Mail-Kopfzeilen und nachvollziehbare Übergabenachweise. Ergänzungen der eigenen Erinnerung sind separat zu dokumentieren, damit sie nicht mit damaligen Unterlagen verwechselt werden.
- Beweismittel im Original
- Nachweis der rechtzeitigen Übermittlung
- Konkrete zu beweisende Tatsache und Bedeutung für den Prozess
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.