Verhandlungen brauchen einen belegbaren Verlauf
§ 203 BGB kann die Verjährung während Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände hemmen. Ob tatsächlich verhandelt wurde und wann die Verhandlungen endeten, hängt vom Inhalt des Schriftwechsels ab. Eine einseitige Forderung oder eine bloße Empfangsbestätigung sollte nicht ungeprüft als ausreichende Hemmung behandelt werden.
Gerichtliche Maßnahmen müssen passen
§ 204 BGB nennt Maßnahmen der Rechtsverfolgung, die hemmen können. Sie müssen den richtigen Anspruch und den richtigen Anspruchsgegner erfassen. Ein Mahnbescheid verlangt eine hinreichende Individualisierung. Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.10.2025 – IX ZR 18/24 auch die Bedeutung einer unterscheidbaren Anspruchsbezeichnung behandelt.
Stillstand kann gefährlich werden
Auch eine zunächst wirksame Hemmung muss nicht unbegrenzt fortbestehen. § 204 Abs. 2 BGB regelt insbesondere den weiteren Verlauf nach Beendigung oder Stillstand des Verfahrens. Bei unklaren Voraussetzungen für das Nichtbetreiben eines Verfahrens muss der Anwalt den Weg aufzeigen, der die Verjährung sicher verhindert (BGH, Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23).
Verzichtserklärungen genau lesen
Ein Verjährungseinredeverzicht kann praktisch bedeutsam sein. Seine Reichweite ergibt sich aber aus der konkreten Erklärung: Welche Person, welcher Anspruch, welcher Zeitraum und welche bereits eingetretene Verjährung werden erfasst? Ein Verzicht ist nicht ohne Weiteres mit einer gesetzlichen Hemmung gleichzusetzen.
- Gesamten Verhandlungsverlauf sichern
- Erklärenden, vertretene Person und erfassten Anspruch prüfen
- Ende von Hemmung oder Verzicht gesondert notieren
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
- § 203 BGB
- § 204 BGB
- § 209 BGB
- BGH, Urteil vom 09.10.2025 – IX ZR 18/24
- BGH, Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.