Tatsachenbehauptung vor Beweisangebot
Zunächst wird der relevante Sachverhalt verständlich dargestellt. Anschließend werden Dokument, Zeuge oder Sachverständigenfrage zugeordnet. Ein pauschaler Verweis auf eine umfangreiche Akte ersetzt nicht jeden erforderlichen Vortrag. Bei Zeugen verlangt § 373 ZPO die Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen. Für Urkunden und Sachverständigenbeweis gelten eigene Regeln, die zur jeweiligen Frage passen müssen.
Rechtsfragen und Fachfragen unterscheiden
Ob eine gesetzliche Pflicht besteht, ist grundsätzlich rechtlich zu beurteilen. Ein Sachverständiger kann dagegen etwa technische Zustände oder wirtschaftliche Berechnungsgrundlagen aufklären. Ein Antrag, ein Gutachter möge pauschal „den Anwaltsfehler bestätigen“, vermischt diese Ebenen. Die Fachfrage sollte so konkret sein, dass ihr Zusammenhang mit Pflichtverletzung oder Schaden nachvollziehbar wird.
Den Ausgangsfall mitbeweisen
Neben der anwaltlichen Bearbeitung kann der hypothetische frühere Prozess entscheidend sein. Deshalb werden gegebenenfalls auch Beweise zur ursprünglichen Forderung benötigt. Ein nachgewiesener Fristfehler allein beweist nicht deren Berechtigung. Die Beweisübersicht sollte Auftrag, Fehler, alternative Entscheidung und Schaden getrennt erfassen. Unbekannte Inhalte dürfen nicht durch spekulative Beweisanträge ersetzt werden; vorhandene Anhaltspunkte müssen wahrheitsgemäß benannt werden.
- Jede Tatsache mit passendem Beweismittel verbinden
- Rechtsfrage und sachverständige Fachfrage trennen
- Beweise des Ausgangsanspruchs mit einbeziehen