Welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll
§ 256 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung. Der Antrag muss die behauptete Ersatzpflicht hinreichend konkret auf einen Vorgang beziehen. Ein allgemeiner Wunsch, die Kanzlei möge für alles Künftige haften, genügt nicht. Auftrag, Pflichtverletzung und erfasste Schadensfolgen sollten so bezeichnet werden, dass der Umfang einer möglichen Entscheidung erkennbar ist.
Bezifferbare und offene Positionen trennen
Eine bereits abschließend berechenbare Zahlung kann eine Leistungsklage nahelegen. Bei noch laufender Schadensentwicklung kann die Lage anders sein. Ob Feststellung, Leistung oder eine Kombination sinnvoll und zulässig ist, muss anhand des konkreten Rechtsschutzziels geprüft werden. Die Feststellungsklage ist kein universeller Ersatz für fehlende Arbeit an einer eigentlich möglichen Schadensberechnung.
Fristensicherung und spätere Durchsetzung
Eine wirksame gerichtliche Geltendmachung kann nach § 204 BGB verjährungsrechtlich bedeutsam sein. Entscheidend bleibt der tatsächlich erfasste Anspruch. Ein Feststellungsurteil beziffert außerdem nicht automatisch sämtliche späteren Schäden und führt nicht ohne Weiteres unmittelbar zu einer bestimmten Zahlung. Die weitere Schadensentwicklung muss dokumentiert und gegebenenfalls später konkret geltend gemacht werden. Erstattungen und neue Tatsachen sind dabei fortlaufend zu berücksichtigen.
- Feststellungsinteresse und künftige Folgen erläutern
- Antrag auf konkreten Haftungsvorgang begrenzen
- Bezifferte und offene Schäden getrennt führen