Den eingeklagten Teil bestimmbar machen
Bei mehreren Fehlern oder Schadenspositionen muss deutlich werden, welcher Teil Gegenstand der Klage ist. Ein beliebiger Ausschnitt aus einer Gesamtsumme kann zu Bestimmtheitsproblemen führen. Die Klage sollte deshalb nachvollziehbar zuordnen, welche Kosten oder Forderungsteile in welcher Reihenfolge verlangt werden. Die Auswahl beeinflusst auch, was das Gericht prüft und welche Rechtskraftwirkung eine Entscheidung entfalten kann.
Kostenrisiko nicht isoliert betrachten
Ein geringerer Streitwert kann bestimmte Kosten reduzieren. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gesamte Haftungsstreit später ohne weitere Risiken geklärt ist. Zusätzliche Verfahren können neue Gebühren auslösen. Auch Teilunterliegen und Kostenquoten nach § 92 ZPO sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung sollte daher die Gesamtkosten und das Beweisziel einbeziehen, nicht nur den ersten Gerichtskostenvorschuss.
Restforderung bleibt eine eigene Aufgabe
Die Verjährungshemmung erstreckt sich nicht automatisch auf sämtliche unbezifferten oder nicht eingeklagten Teile. Ein Vorbehalt weiterer Ansprüche ersetzt keine passende Sicherungsmaßnahme. Vor der Teilklage müssen deshalb Restbetrag, Frist und geeignete weitere Schritte feststehen. Ein späterer günstiger Teilerfolg kann wirtschaftlich wenig helfen, wenn der werthaltige Rest inzwischen nicht mehr durchsetzbar ist.
- Teilbetrag klar bestimmten Ansprüchen zuordnen
- Gesamtkosten mehrerer Verfahren berücksichtigen
- Restforderung unabhängig gegen Verjährung sichern