Voraussetzungen des Verzugs prüfen
§ 286 BGB knüpft grundsätzlich an eine fällige Leistung und eine Mahnung oder einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand an. Die Forderung muss hinreichend erkennbar sein. Eine bloße Bitte um Auskunft über den Bearbeitungsstand ist nicht automatisch eine Zahlungsmahnung. Zugang, Inhalt und Fälligkeit sollten deshalb dokumentiert werden. Auch Einwendungen gegen die Anspruchshöhe können eine differenzierte Prüfung verlangen.
Den richtigen Zinssatz verwenden
§ 288 BGB unterscheidet insbesondere allgemeine Verzugszinsen und den höheren Satz für bestimmte Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung. Ein Schadensersatzanspruch wird nicht allein deshalb zur Entgeltforderung, weil beide Beteiligten unternehmerisch handeln. Der Basiszinssatz kann sich ändern; eine längere Berechnung muss entsprechende Zeitabschnitte berücksichtigen. Ein frei gewählter pauschaler Jahressatz ist keine verlässliche gesetzliche Berechnung.
Prozesszinsen und weitere Nachteile
§ 291 BGB kann ab Rechtshängigkeit einer Geldschuld Bedeutung haben. Davon zu trennen sind konkrete Finanzierungskosten oder entgangene Anlageerträge, die bereits als ursprünglicher Schaden verlangt werden. Dieselbe Kapitalnutzung darf nicht ohne rechtliche Grundlage mehrfach kompensiert werden. Die Forderungsaufstellung sollte daher für jede Zinsposition Rechtsgrund, Kapital, Beginn, Ende und bereits erhaltene Zahlungen getrennt ausweisen.
- Fälligkeit und Zugang der Mahnung sichern
- Forderungsart und Zinssatz prüfen
- Zinszeiträume ohne Doppelzählung berechnen