Pflichtversicherung allein genügt nicht
Die Regelung zum Direktanspruch unterscheidet verschiedene gesetzliche Konstellationen. Bei der anwaltlichen Berufshaftpflicht können insbesondere bestimmte Insolvenzsituationen oder ein unbekannter Aufenthalt des Versicherungsnehmers Bedeutung haben. Die bloße Tatsache, dass eine Versicherung berufsrechtlich vorgeschrieben ist, macht den Versicherer daher nicht automatisch zum richtigen Beklagten. Schuldneridentität und konkreter Ausnahmetatbestand müssen geprüft werden.
Haftung und Deckungsumfang bleiben erforderlich
Auch bei bestehendem Direktanspruch sind anwaltliche Pflichtverletzung, Schaden und Ursachenzusammenhang darzulegen. Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Grenzen einschließlich der Regeln des § 117 VVG, soweit einschlägig. Ein unberechtigter Ausgangsanspruch wird durch den Direktanspruch nicht berechtigt. Ebenso kann der geltend gemachte Schaden von Versicherungssumme oder versichertem Tätigkeitsumfang berührt sein.
Besondere Verjährungsregeln beachten
§ 115 Absatz 2 VVG enthält eigene Regelungen zur Verjährung und zur Anmeldung beim Versicherer. Diese dürfen nicht pauschal auf Fälle übertragen werden, in denen überhaupt kein Direktanspruch besteht. Deshalb sollte zuerst dessen Grundlage geklärt und erst danach die Wirkung einer Schadensmeldung beurteilt werden. Ansprüche gegen Anwalt, Gesellschaft und Versicherer sind mit ihren jeweiligen Voraussetzungen und Fristen getrennt zu dokumentieren.
- Konkreten Tatbestand des § 115 VVG feststellen
- Versicherten und Deckungsumfang zuordnen
- Sonderregeln nicht auf jeden Versichererkontakt übertragen