Den tatsächlich insolventen Schuldner bestimmen
Eine Insolvenz kann den einzelnen Anwalt oder eine Gesellschaft betreffen. Andere möglicherweise haftende Personen sind nicht automatisch ebenfalls insolvent. Zunächst sind Vertragspartei, Verfahren und zuständiger Insolvenzverwalter festzustellen. Ein bestehender Anspruch kann nach den Regeln der Insolvenzordnung anzumelden sein. Ein gewöhnliches Forderungsschreiben an die frühere Geschäftsadresse ersetzt diese Anmeldung nicht ohne Weiteres.
Versicherungsrechte gesondert untersuchen
§ 115 VVG eröffnet unter bestimmten Insolvenzsituationen einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. § 110 VVG enthält weitere Regeln zum Absonderungsrecht im Haftpflichtversicherungsfall. Welche Möglichkeit einschlägig ist, hängt von Vertrag, Deckung und Verfahrensstand ab. Die bloße Existenz einer Berufshaftpflicht garantiert keine Zahlung sämtlicher behaupteter Schäden, beseitigt aber auch nicht allein wegen der Insolvenz jeden wirtschaftlichen Zugriff.
Fristen und Anspruchsunterlagen zusammenführen
Erforderlich sind Mandat, konkreter Fehler, Schaden, Versicherungsdaten und Insolvenzunterlagen. Anmeldung, Direktanspruch und Verjährung können jeweils eigene Anforderungen haben. Eine erhaltene Insolvenzquote oder Versicherungszahlung muss später berücksichtigt werden. Der Regress sollte deshalb nicht pauschal mit dem Nennbetrag abgeschlossen werden, sondern sämtliche noch bestehenden Durchsetzungswege und tatsächlich erzielten Leistungen nachvollziehbar erfassen.
- Insolvenzverfahren der richtigen Person zuordnen
- Versicherungsdaten und Direktanspruch prüfen
- Anmeldung und Verjährung unabhängig kontrollieren
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.