Anspruchsentstehung und Kenntnis auseinanderhalten
§ 199 BGB knüpft die regelmäßige Verjährung an mehrere Voraussetzungen. Ein ungünstiges Urteil kann ein wichtiges Dokument sein, beweist aber nicht automatisch die erforderliche Kenntnis einer anwaltlichen Pflichtverletzung. Inhalt der Gründe, Erläuterungen der Kanzlei und sonstige konkrete Hinweise sind einzubeziehen. Grob fahrlässige Unkenntnis darf ebenfalls nicht allein aus dem später festgestellten Fehler abgeleitet werden.
Einrede und Hemmung getrennt darlegen
Wer sich auf Verjährung beruft, muss grundsätzlich die dafür maßgeblichen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Beruft sich der Anspruchsteller auf eine Hemmung, benötigt er seinerseits die entsprechenden Tatsachen. Deshalb sollten Verhandlungsschreiben, Klagezustellung und Verzichtserklärungen vollständig gesichert werden. Eine bloße Behauptung, man habe lange miteinander gesprochen, ersetzt keine zeitlich und inhaltlich nachvollziehbare Darstellung.
Chronologie mit belegbaren Erkenntnissen
Für die Prüfung ist hilfreich, erstmals erhaltene Informationen von späterer rechtlicher Bewertung zu unterscheiden. Wann lag welches Dokument vor, was erklärte die Kanzlei und wann wurde ein konkreter Fehlervorwurf erhoben? Eine nachträgliche Vermutung über frühere Kenntnis ist kein zeitgenössischer Beleg. Die Beweislastverteilung entbindet keine Seite von wahrheitsgemäßem Vortrag und beantwortet nicht automatisch die rechtliche Bewertung jedes einzelnen Hinweises.
- Erstmalige konkrete Fehlerhinweise datieren
- Kanzleierläuterungen zu Entscheidungen sichern
- Hemmungstatsachen mit Beginn und Ende belegen