Was § 287 ZPO ermöglicht
Die Vorschrift gibt dem Gericht bei Schadensermittlung und Höhe einen besonderen Beurteilungsrahmen. Daraus folgt kein Anspruch auf eine beliebige Mindestzahlung. Der Mandant muss die tatsächlichen Grundlagen liefern, aus denen sich ein Schaden und eine tragfähige Größenordnung ableiten lassen. Vertragsunterlagen, frühere Erträge, Kostenbelege und nachvollziehbare Alternativverläufe können hierfür relevant sein.
Ungewissheit konkret eingrenzen
Es sollte erkennbar sein, welche Größe sicher ist und welche geschätzt werden muss. Bei entgangenem Gewinn können etwa Absatz, Marge und Laufzeit unterschiedlich zuverlässig belegt sein. Szenarien sind hilfreich, wenn sie auf realen Anhaltspunkten beruhen. Ein besonders günstiger Verlauf darf nicht allein deshalb zugrunde gelegt werden, weil er theoretisch möglich gewesen wäre.
Schätzung und Haftungsgrund unterscheiden
Ein nachweisbarer Bearbeitungsfehler entbindet nicht von der Darlegung eines wirtschaftlichen Nachteils. Ebenso kann die Schätzung nicht jede Lücke bei Auftrag oder Pflichtverletzung schließen. Für den Regress sollte deshalb zunächst der Fehler mit Belegen beschrieben und anschließend die Schadensermittlung aufgebaut werden. Wo Unterlagen fehlen, sind vorhandene Ersatzquellen und die Gründe der Unsicherheit offen zu benennen, statt eine Scheingenauigkeit durch lange Zahlenreihen zu erzeugen.
- Sichere Werte und Schätzgrößen markieren
- Jede Annahme mit Tatsachen verbinden
- Fehlernachweis und Schadenshöhe getrennt aufbauen