Welche Forderung unter § 548 BGB fällt
§ 548 BGB betrifft insbesondere Vermieterersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache sowie bestimmte Mieteransprüche. Die Fristbeginne sind unterschiedlich geregelt. Nicht jede Forderung aus dem Mietverhältnis fällt darunter. Eine ausstehende Miete ist daher nicht ohne Weiteres genauso zu behandeln wie ein Schadensersatzanspruch wegen beschädigter Räume nach deren Rückerhalt.
Rückgabe und Beendigung genau dokumentieren
Schlüsselübergabe, Besitzwechsel und Ende des Mietvertrags können auseinanderfallen. Für den konkreten Anspruch muss das maßgebliche Ereignis festgestellt werden. Übergabeprotokolle und Korrespondenz sind deshalb entscheidend. Eine noch ausstehende abschließende Schadensberechnung rechtfertigt nicht automatisch, jede verjährungssichernde Maßnahme aufzuschieben. Welche Maßnahme geeignet ist, hängt von Anspruch und verfügbaren Tatsachen ab.
Verjährter Anspruch muss bestanden haben
Im Regress sind Schaden an der Mietsache, Verantwortlichkeit, mögliche Gegenrechte und die Höhe des ursprünglichen Anspruchs zu prüfen. Nicht jede im Übergabeprotokoll vermerkte Abnutzung war ersatzpflichtig. Ebenso sind tatsächlich verwertbare Sicherheiten und Zahlungen zu berücksichtigen. Der anwaltliche Fristfehler begründet deshalb keinen pauschalen Ersatz aller nachträglich veranschlagten Renovierungskosten, sondern verlangt eine belastbare Ausgangsprüfung.
- Rückerhalt und Vertragsende getrennt belegen
- Anspruchsart § 548 BGB zuordnen
- Ursprünglichen Schaden mit Fotos und Belegen darlegen