Vermögensbestand und Stichtage prüfen
Die Berechnung erfordert die für das konkrete Verfahren maßgeblichen Vermögensstände, Verbindlichkeiten und gesetzlichen Besonderheiten. § 1379 BGB kann Auskunfts- und Belegansprüche eröffnen. Ein unklarer Immobilienwert oder eine nicht belegte Schuld sollte nicht ungeprüft übernommen werden, wenn er für die Forderung erheblich ist. Welche weiteren Ermittlungen geschuldet waren, richtet sich nach Auftrag und erkennbaren Anhaltspunkten.
Verfahren und Verjährung weiter kontrollieren
Ein einmal eingeleitetes Verfahren sichert nicht in jeder Lage dauerhaft ab. Der BGH behandelte im Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23 gerade ein Verjährungsrisiko im Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleichsmandat und Verfahrensstillstand. Entscheidend sind der tatsächliche Ablauf und ein sicherer Weg zur Anspruchserhaltung. Bloßes Warten auf die Entwicklung eines anderen Verfahrens kann eine gesonderte Prüfung verlangen.
Die richtige Ausgleichsforderung rekonstruieren
Ein Regressanspruch entspricht nicht automatisch einem übersehenen Vermögensgegenstand in voller Höhe. Maßgeblich ist dessen Auswirkung auf die gesetzliche Ausgleichsberechnung und die tatsächliche Realisierbarkeit. Erhaltene Vergleichszahlungen sind einzubeziehen. Benötigt werden Vermögensverzeichnisse, Bewertungsunterlagen, Absprachen und sämtliche verfahrensfördernden Schritte. So lässt sich trennen, ob Berechnung, Beratung oder Fristensicherung den konkreten Nachteil verursachte.
- Stichtagsbezogene Vermögensunterlagen sichern
- Auskunftslücken und Bewertungsgrundlagen benennen
- Verfahrenschronologie auf Stillstand prüfen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.