Welche Tatsache hätte bestritten werden müssen?
§ 138 ZPO verlangt Erklärungen zu gegnerischen Tatsachenbehauptungen und regelt die Folgen fehlenden Bestreitens. Ein pauschales „alles falsch“ genügt nicht in jeder Lage. Andererseits dürfen Tatsachen nicht wider besseres Wissen bestritten werden. Die Kanzlei muss daher den Mandanten zu erheblichen Behauptungen befragen und dessen tatsächliche Kenntnisse sachgerecht in den Prozess einführen.
Nichtwissen und Geständnis abgrenzen
Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Absatz 4 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ein gerichtliches Geständnis kann eigenen Regeln unterliegen, etwa §§ 288 und 290 ZPO. Deshalb muss präzise festgestellt werden, ob gar nicht reagiert, unzureichend bestritten oder ausdrücklich zugestanden wurde. Diese Unterschiede beeinflussen mögliche Korrekturen im laufenden Verfahren.
Die Beweislage ohne Fehler bewerten
Für einen Haftungsschaden reicht es nicht, dass ein Satz unbestritten blieb. Zu prüfen ist, ob wirksames Bestreiten zulässig gewesen wäre und ob die Gegenseite die Tatsache dann hätte beweisen können. War ihr Nachweis ohnehin sicher, kann der Prozessausgang unverändert bleiben. Benötigt werden deshalb die konkrete Behauptung, die richtige eigene Darstellung und alle damals verfügbaren Beweismittel.
- Unbestrittene Tatsachenstelle markieren
- Wahrheitsgemäße Gegendarstellung formulieren
- Beweise beider Seiten gegenüberstellen