Den Grund des Stillstands untersuchen
§ 204 Absatz 2 BGB enthält Regeln für das Ende der Hemmung und für ein Verfahren, das die Parteien nicht betreiben. Maßgeblich können letzte Verfahrenshandlung, Beendigungszeitpunkt und erneutes Betreiben sein. Eine gerichtliche Aussetzung, ein vereinbartes Ruhen und bloße Untätigkeit dürfen dabei nicht ohne Prüfung gleich behandelt werden. Der genaue Verfahrensgrund ist entscheidend.
Unsichere Rechtslage sicher behandeln
Der BGH hat im Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23 die anwaltliche Beratung bei unklarer Verjährungswirkung eines nicht betriebenen Verfahrens behandelt. Der Mandant muss auf einen verfügbaren Weg hingewiesen werden, der die Verjährung sicher verhindert. Eine optimistische Annahme, das alte Verfahren werde schon genügen, kann die konkrete Prüfung und erforderliche Fristensicherung nicht ersetzen.
Chronologie statt Aktenzeichenvertrauen
Für die Haftungsprüfung sind sämtliche Anträge, gerichtlichen Verfügungen und Absprachen über das Abwarten erforderlich. Es ist zu rekonstruieren, wann die Hemmung endete und welche Handlung rechtzeitig möglich gewesen wäre. Ein später wieder aufgenommenes Verfahren beseitigt einen zwischenzeitlichen Verjährungseintritt nicht automatisch. Anschließend bleiben Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit des Ausgangsanspruchs gesondert zu prüfen.
- Letzte verfahrensfördernde Handlung feststellen
- Grund des Abwartens dokumentieren
- Hemmungsende und mögliche Wiederaufnahme berechnen lassen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.