Worüber tatsächlich verhandelt wurde
§ 203 BGB setzt Verhandlungen über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen voraus. Maßgeblich ist der konkrete Austausch, nicht die Überschrift eines Schreibens. Zu klären sind Beginn, Inhalt und mögliche Beendigung. Ein ausdrückliches endgültiges Ablehnungsschreiben kann eine andere Bedeutung haben als die Bitte um ergänzende Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs.
Für wen der Versicherer handelt
Korrespondenz mit einer Haftpflichtversicherung ist nicht automatisch eine eigene Anspruchsverfolgung gegen den Versicherer. Es muss erkennbar sein, für welchen Versicherten und welchen Vorwurf verhandelt wird. Bei mehreren anwaltlichen Beteiligten ist die Wirkung für jeden gesondert zu prüfen. Die Hemmung gegenüber einem Schuldner lässt sich nicht ohne Weiteres auf sämtliche anderen Verantwortlichen übertragen.
Ende der Hemmung dokumentieren
Nach § 203 BGB tritt Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Diese Regel ersetzt keine konkrete Berechnung unter Einbeziehung des zuvor bereits abgelaufenen Zeitraums. Unklare Gesprächspausen sollten nicht durch unbelegtes Vertrauen überbrückt werden. Für den Regress wegen unzureichender Fristensicherung sind sämtliche Schreiben einschließlich Ablehnungen, Rückfragen und Vollmachtsangaben chronologisch auszuwerten.
- Beginn und Ende des tatsächlichen Austauschs markieren
- Vertretene Person und betroffenen Anspruch zuordnen
- Restfrist unabhängig vom Bearbeitungsversprechen berechnen lassen