Mandatsvertrag und Gesellschaftsdaten abgleichen
Briefkopf, Auftragsbestätigung, Rechnung und Registerangaben können die Vertragspartei erkennen lassen. Nach § 13 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich deren Vermögen. Daraus folgt weder eine allgemeine persönliche Vertragshaftung jedes angestellten Anwalts noch ein Ausschluss anderer Ansprüche bei eigenständigen besonderen Haftungstatbeständen. Die konkrete Anspruchsgrundlage bleibt entscheidend.
Versicherung der Gesellschaft prüfen
Für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften enthalten §§ 59n und 59o BRAO Vorgaben zur Berufshaftpflicht. Versicherungsschutz und Haftungsgrund sind jedoch verschiedene Fragen. Zu klären sind die betroffene Gesellschaft, der versicherte Zeitraum und die Art des geltend gemachten Fehlers. Eine Police eines einzelnen Berufsträgers muss nicht automatisch die richtige Police für den Gesellschaftsanspruch sein.
Zustellung und Verjährung sicher zuordnen
Ein Forderungsschreiben an einen Mitarbeiter kann die richtige Gesellschaft erreichen, ersetzt aber keine saubere Anspruchsbezeichnung. Bei Klage und Verjährungssicherung sind Firma, Sitz und Vertretung zu prüfen. Eine spätere Berichtigung eines bloßen Namensfehlers ist von einem Austausch des Anspruchsgegners zu unterscheiden. Gerade bei Umfirmierungen oder mehreren ähnlich benannten Gesellschaften sollte die Mandatszeit dokumentiert werden.
- Vertragspartei und Registerdaten ermitteln
- Versicherung der betroffenen Gesellschaft zuordnen
- Ansprüche gegen verschiedene Beteiligte getrennt prüfen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.