Wer hat wen beauftragt?
Ein unmittelbar vom Mandanten erteilter Auftrag ist von einer Einschaltung durch den Hauptbevollmächtigten zu unterscheiden. Vollmacht, Auftragsschreiben und Gebührenabrede helfen bei der Zuordnung. Es darf nicht allein aus dem Auftreten im Termin auf einen umfassenden Vertrag geschlossen werden. Umgekehrt kann die Hauptkanzlei trotz Arbeitsteilung eigene Pflichten zur Vorbereitung und Information behalten.
Übergabe und Terminsführung getrennt ansehen
Ein Fehler kann in einer fehlenden Weisung, einer unvollständigen Akte oder im Verhalten während der Verhandlung liegen. Beispielsweise macht es einen Unterschied, ob ein Vergleichslimit nicht übermittelt oder trotz bekannter Grenze missachtet wurde. Das Sitzungsprotokoll zeigt nicht immer den gesamten Gesprächsverlauf; Korrespondenz vor und unmittelbar nach dem Termin ist deshalb besonders hilfreich.
Mehrere Verantwortliche sind möglich
Je nach Vertragsgestaltung kommen eigene Pflichtverletzungen und die Zurechnung nach § 278 BGB in Betracht. Eine automatische Alleinhaftung der Hauptkanzlei oder des Terminsvertreters lässt sich daraus nicht ableiten. Für den Schaden muss außerdem der Verlauf bei ordnungsgemäßer Vorbereitung und Vertretung rekonstruiert werden. Gegen mehrere mögliche Schuldner laufende Fristen sollten jeweils eigenständig geprüft werden.
- Auftrag an den Terminsvertreter sichern
- Übermittelte Akte und Weisungen dokumentieren
- Sitzungsprotokoll und Nachberichte vergleichen