Vertragspartner und Hilfsperson unterscheiden
Hat der Anwalt oder die Kanzleigesellschaft die Bearbeitung übernommen, können eingesetzte Mitarbeitende Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB sein. Deren Verschulden kann dem Vertragspartner bei der Erfüllung seiner Pflichten zugerechnet werden. Der Mandant muss seinen Anspruch deshalb nicht zwangsläufig persönlich gegen die Person richten, die eine Nachricht falsch abgelegt hat.
Andere Maßstäbe bei Wiedereinsetzung
§ 85 Absatz 2 ZPO betrifft das Verschulden des Prozessbevollmächtigten. Bei einem isolierten Büroversehen ist unter anderem zu prüfen, ob anwaltliche Auswahl-, Organisations- oder Kontrollpflichten verletzt wurden. Dass eine Wiedereinsetzung möglich erscheint, beantwortet daher nicht automatisch jede vertragliche Haftungsfrage. Ebenso wenig folgt aus einer abgelehnten Wiedereinsetzung ohne weitere Prüfung die volle Höhe eines Ersatzanspruchs.
Den Ablauf anhand der Akte rekonstruieren
Wer hat das Dokument erhalten, die Frist eingetragen, den Versand vorbereitet und den Eingang kontrolliert? Diese Stationen sollten mit Zeitpunkten und Belegen verbunden werden. Eine pauschale Erklärung „Mitarbeiterfehler“ lässt offen, worin das Versäumnis lag. Für den Schaden bleibt zusätzlich zu klären, ob die rechtzeitige Bearbeitung einen wirtschaftlich besseren Ausgang ermöglicht hätte.
- Bearbeitungsschritte und Beteiligte zuordnen
- Wiedereinsetzungsbegründung vollständig anfordern
- Richtigen anwaltlichen Vertragspartner feststellen