Vorhersehbare und überraschende Ausfälle
Ein länger bekannter Ausfall verlangt andere Vorkehrungen als eine plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit. Relevant sind Beginn, Schwere, verbleibende Handlungsfähigkeit und vorhandene Vertretung. Aus der Diagnose allein folgt noch nicht, ob eine telefonische Übergabe, ein Verlängerungsantrag oder eine andere fristwahrende Maßnahme möglich gewesen wäre. Persönliche Gesundheitsdetails sind nur im erforderlichen Umfang aufzuklären.
Die Kanzleistruktur berücksichtigen
Eine größere Kanzlei kann andere organisatorische Möglichkeiten haben als eine Einzelkanzlei. Gleichwohl müssen übernommene Mandate verlässlich bearbeitet werden. § 53 BRAO enthält berufsrechtliche Vertretungsregeln; prozessual ist zusätzlich zu prüfen, ob ein zurechenbares Verschulden vorliegt. Ein allgemeiner Hinweis auf Personalmangel erklärt nicht, weshalb eine bestimmte Frist ohne Kontrolle blieb.
Wiedereinsetzung ist eine eigene Prüfung
§ 233 ZPO setzt für die erfassten Fristen eine unverschuldete Verhinderung voraus. Der Antrag benötigt konkrete Tatsachen und die Einhaltung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen. Scheitert die Rettung, ist im Regress weiterhin zu untersuchen, ob ein pflichtwidriges Organisations- oder Reaktionsdefizit vorlag und welchen Erfolg die rechtzeitige Handlung gehabt hätte. Krankheit allein beweist weder Haftung noch Haftungsfreiheit.
- Zeitpunkt und Auswirkungen des Ausfalls dokumentieren
- Vorhandene Vertretungsmaßnahmen benennen
- Frist und Wiedereinsetzungsunterlagen vollständig sichern