Wortlaut und Reichweite feststellen
Eine bindende Weisung ist von einer Frage, einem vorläufigen Wunsch oder einer Entscheidung unter noch ungeklärten Voraussetzungen zu unterscheiden. Wichtig sind der genaue Inhalt und der Zeitpunkt des Zugangs. Eine allgemeine Prozessvollmacht bedeutet nicht, dass der Anwalt intern beliebig von ausdrücklich vereinbarten Grenzen abweichen darf. Außenwirkung und vertragliche Pflicht sind getrennte Fragen.
Wann eine Abweichung in Betracht kommt
§ 665 BGB enthält Voraussetzungen für die Abweichung von Weisungen und verlangt grundsätzlich eine vorherige Anzeige sowie das Abwarten einer Entscheidung, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Ist eine Weisung erkennbar nachteilig, kann zunächst eine verständliche Warnung erforderlich sein. Der Anwalt darf einen rechtlich riskanten Wunsch nicht stillschweigend in einen völlig anderen Auftrag umdeuten.
Die Folgen der Abweichung berechnen
Im Regress ist zu fragen, was bei Befolgung der wirksamen Weisung geschehen wäre. Eine höhere Vergleichssumme ist beispielsweise nur dann eine tragfähige Alternative, wenn sie erreichbar gewesen wäre; andernfalls kann ein Prozessverlauf zu vergleichen sein. Hätte auch die angewiesene Maßnahme keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht, belegt die Missachtung allein noch keinen entsprechenden Vermögensschaden.
- Weisung im vollständigen Zusammenhang vorlegen
- Empfang und spätere Änderungen nachweisen
- Wirtschaftlichen Verlauf bei Befolgung erläutern