Die gesetzliche Grundlage
§ 52 BRAO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Begrenzung von Ersatzansprüchen wegen fahrlässig verursachter Schäden. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen einer im Einzelfall getroffenen Vereinbarung und vorformulierten Vertragsbedingungen. Die zulässigen Grenzen und die erforderliche Versicherungsdeckung sind nicht identisch.
Die Klausel im Zusammenhang lesen
Benötigt werden die vollständige Vereinbarung, ihr Abschlusszeitpunkt, die konkrete Kanzleiform und gegebenenfalls Versicherungsunterlagen. Eine nur auf einer späteren Rechnung abgedruckte Klausel ist nicht ohne Weiteres Bestandteil des ursprünglichen Mandatsvertrags. Auch muss geklärt werden, ob der geltend gemachte Sachverhalt überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst wird.
Haftung und Versicherung nicht vermischen
Eine Versicherungssumme ist nicht automatisch eine wirksame zivilrechtliche Haftungsobergrenze. Umgekehrt kann eine unwirksame Begrenzung nicht allein durch den Hinweis auf die Versicherung geheilt werden. Neben § 52 BRAO können die allgemeinen Regeln über Vertragsbedingungen zu prüfen sein.
Für die Anspruchshöhe
Erst nach Prüfung von Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden ist eine wirksame Haftungsbegrenzung auf den konkreten Anspruch anzuwenden. Die Schadensaufstellung sollte daher zunächst den nachvollziehbaren wirtschaftlichen Nachteil darstellen, ohne eine ungeprüfte Klausel bereits als feststehende Grenze zu behandeln.
- Vollständige unterschriebene oder in Textform vereinbarte Regelung
- AGB-Fassung zum Mandatsbeginn
- Kanzleiform und Versicherungsumfang
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.