Entstehung und Bezifferbarkeit trennen
Ein Anspruch kann rechtlich bereits entstanden sein, obwohl sein endgültiger Umfang noch nicht feststeht. Bei späteren Schadensfolgen sind Zusammenhang und Vorhersehbarkeit im konkreten Fall zu prüfen. Eine pauschale Regel „Fristbeginn erst nach letzter Zahlung“ ist daher unsicher. Die Chronologie sollte erste Vermögensnachteile, spätere Entwicklungen und den jeweiligen Erkenntnisstand getrennt erfassen.
Geeignete Sicherung künftiger Folgen
Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO kann ein Feststellungsantrag für weitere Schäden in Betracht kommen. Er muss den haftungsbegründenden Vorgang und den erfassten Schaden ausreichend bestimmt bezeichnen. Ein bloßer Vorbehalt in einem außergerichtlichen Schreiben hemmt die Verjährung nicht automatisch. Auch Vergleichs- oder Abgeltungsklauseln können die spätere Geltendmachung beeinflussen und müssen deshalb sorgfältig gelesen werden.
Prognose mit belastbaren Grundlagen
Künftige Einkommensverluste oder Kosten dürfen nicht beliebig hochgerechnet werden. Erforderlich sind nachvollziehbare Annahmen, etwa zu Laufzeit, Eintrittswahrscheinlichkeit und Gegenleistungen. Bereits sichere Positionen können anders behandelt werden als bloße Möglichkeiten. Im Regress sollte offenbleiben, welche Folgen aktuell beziffert und welche rechtlich abgesichert werden sollen. So werden Doppelzählungen und unbelegte Prognosen vermieden.
- Ersten Schaden und spätere Folgen unterscheiden
- Verjährung trotz offener Höhe prüfen
- Vergleichsvorbehalte und Feststellungsinteresse klären