Beide Vermögenslagen nach denselben Maßstäben
Der Vermögensvergleich muss tatsächlichen und hypothetischen Verlauf konsistent behandeln. Wäre ein verlorener Gewinn steuerpflichtig gewesen, ist dies bei der Berechnung zu berücksichtigen. Zugleich kann die Ersatzleistung selbst steuerliche Folgen auslösen. Die konkrete Behandlung hängt von der ersetzten Position und den steuerlichen Umständen ab; Schadensersatz ist nicht allein wegen seiner Bezeichnung stets steuerfrei.
Vorläufige Annahmen kenntlich machen
Nicht jede Steuerwirkung steht schon bei der ersten Anspruchsmeldung endgültig fest. Mögliche spätere Festsetzungen sollten von bereits eingetretenen Belastungen unterschieden werden. Benötigt werden Bescheide, Berechnungen und gegebenenfalls fachliche steuerliche Einordnung. Eine scheinbare Steuerersparnis darf nicht isoliert als endgültiger Vorteil angesetzt werden, wenn sie durch die spätere Ersatzleistung oder andere Folgeeffekte wieder entfällt.
Den konkreten Fehlerbezug erhalten
Eine allgemeine ungünstige Steuerentwicklung ist kein automatischer Anwaltsregressschaden. Zu erklären ist, welche zusätzliche Belastung gerade aus dem pflichtwidrigen Vorgehen entstand und wie eine ordnungsgemäße Gestaltung ausgesehen hätte. Dabei müssen tatsächlich verfügbare rechtmäßige Alternativen zugrunde gelegt werden. Die Berechnung sollte keine frei wählbare steueroptimale Situation unterstellen, die der Mandant ohne Fehler gar nicht hätte erreichen können.
- Steuerliche Behandlung beider Verläufe abgleichen
- Bescheide und vorläufige Annahmen trennen
- Folgen der Ersatzleistung in die Berechnung einbeziehen