Vertretung und Übergabe organisieren
§ 53 BRAO regelt die Bestellung einer Vertretung unter den dort genannten Voraussetzungen. Unabhängig davon verlangt die konkrete Mandatsbearbeitung eine brauchbare Übergabe dringender Vorgänge. Dazu gehören Fristengrundlage, bereits erledigte Schritte, notwendige Unterlagen und mögliche offene Weisungen. Eine bloße Abwesenheitsnotiz ersetzt diese Organisation nicht, wenn die Kanzlei eine Frist bereits übernommen hat.
Zugriff auf Post und elektronische Eingänge
Gerichtliche Nachrichten können auch während des Urlaubs eingehen. Zu prüfen ist, wer den Eingang überwacht, wer Zustellungen bearbeitet und wie eine erforderliche anwaltliche Entscheidung erreicht wird. Zugangsdaten dürfen nicht unkontrolliert weitergegeben werden; rechtlich zulässige Vertretungs- und Berechtigungslösungen müssen zur eingesetzten Technik passen. Entscheidend ist der tatsächliche Ablauf, nicht allein das Vorhandensein einer allgemeinen Kanzleianweisung.
Fehler und Ausgangsanspruch getrennt beurteilen
Ein Organisationsmangel kann für eine versäumte Frist ursächlich sein. Ob dadurch ein ersatzfähiger Forderungsschaden entstand, hängt zusätzlich von der Erfolgsaussicht der versäumten Handlung ab. Ein Wiedereinsetzungsantrag kann die Ausgangslage möglicherweise retten; anwaltliches Verschulden wird dabei grundsätzlich nach § 85 Absatz 2 ZPO zugerechnet. Urlaub allein erklärt daher keine unverschuldete Versäumung.
- Abwesenheitszeit und Vertretungsregelung feststellen
- Fristübergabe und Postbearbeitung rekonstruieren
- Rettungsmöglichkeit des Ausgangsverfahrens prüfen lassen