Schaden und Differenzhypothese

Verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, muss er möglicherweise Schadensersatz an seinen Mandanten zahlen. Ist der Rechtsanwalt aufgrund einer Pflichtverletzung zur Zahlung von Schadensersatz an den Mandanten verpflichtet, hat er den Zustand (wieder)herzustellen, der bestehen würde, wenn der Anwalt ordnungsgemäß gehandelt hätte. Der Mandant ist also wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Anwalt korrekt gehandelt hätte. Der Umfang des Schadensersatzes wird durch die sog. Differenzhypothese ermittelt. Dabei gilt als Schaden der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Mandanten und dem Vermögen, welches der Mandant theoretisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, der Anwalt seine Pflichten also nicht verletzt hätte. Der Arbeitsaufwand des Mandanten stellt in der Regel keinen zu ersetzenden Schaden dar. Allgemein lässt sich festhalten, dass der beim Mandanten eingetretene Schaden in den Schutzbereich der Pflichten des Anwaltsvertrags fallen muss. Psychische Beeinträchtigungen, welche sich aus einer fehlerhaften Beratung ergeben, stellen also ebenfalls keinen erstattungsfähigen Schaden dar, da der Gesundheitsschutz des Mandanten nicht in den Schutzbereich der Pflichten des Anwaltsvertrags fällt. Der Zeitpunkt der Schadensberechnung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Vorteile, die ohne den Fehler nicht entstanden wären, sind zu berücksichtigen. Zudem kann der Anwalt seinen Vergütungsanspruch gegen den Schadensersatzanspruch des Mandanten aufrechnen lassen. Zu den typischen Beispielen eines Schadens gehören

  • untergegangene Ansprüche nach dem Versäumen einer Frist,
  • nutzlos aufgewendete Prozesskosten (z.B. da der Prozess von vornherein aussichtslos war),
  • der Abschluss eines für den Mandanten ungünstigen Vergleichs sowie
  • Mehrkosten für einen Anwaltswechsel aufgrund einer vom Anwalt zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mandats.

Die Pflichtverletzung des Anwalts muss zudem die Ursache für den entstandenen Schaden gewesen sein. Es muss insofern eine Kausalität zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden bestehen. Eine Kausalität liegt beispielsweise vor, wenn der Anwalt dem Mandanten zu einem aussichtslosen Gerichtsprozess geraten hat, welchen der Mandant ansonsten nicht geführt hätte. An der Kausalität fehlt es hingegen, wenn der Mandant den Prozess auch ohne den Fehler des Anwalts verloren hätte.

Schadensersatzansprüche aufgrund einer Pflichtverletzung des Anwalts verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung des Anwalts erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen. Im Regelfall erlangt der Mandant durch die Zustellung des Urteils Kenntnis von der Pflichtverletzung des Anwalts.