Beweislast

Die Beweislast, dass durch eine anwaltliche Pflichtverletzung ein Schaden auf Seiten des Mandanten eingetreten ist, trägt der Mandant selbst. Wenn er also Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Anwalt geltend machen will, muss er sämtliche Tatsachen beweisen, welche diese Ansprüche rechtfertigen. Eine Beweislastumkehr bei groben Pflichtverletzungen, wie es z.B. im Arzthaftungsrecht der Fall ist, existiert hier nicht. Je nach Anspruch muss er also

  • das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages,
  • den Inhalt des Mandats,
  • den Umfang des Mandats,
  • die anwaltliche Pflichtverletzung und
  • den aus der Pflichtverletzung resultierenden Schaden beweisen.

Als Beweismittel stehen dem Mandanten sämtliche Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung. Dazu zählen z.B. Urkunden oder Zeugen. So kann der Mandant beispielsweise durch Beratungsschreiben des Anwalts oder durch Zeugen, welche bei Beratungsgesprächen anwesend waren, beweisen, dass der Anwalt ihn nicht ausreichend beraten hat. 

Im Falle einer Falschberatung (ein Fall in dem sog. Negativtatsachen bewiesen werden müssen) existiert zudem eine Beweiserleichterung, da der Anwalt die Behauptung, dass unzureichend beraten wurde, nicht einfach abstreiten darf, sondern detailliert bestreiten und darlegen muss, wie der Mandant im Einzelnen beraten oder aufgeklärt wurde. Der Mandant muss hingegen beweisen, dass diese Darstellung nicht zutreffend ist. Im Falle einer versäumten Frist ist die Beweisführung jedoch vergleichsweise einfach, da dies durch einen einfachen Blick in die Gerichtsakte bewiesen werden kann.